Freitag, März 29, 2024
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Abgünde in Bahnhofsnähe

Als ich folgender Geschichte vor Jahren zum ersten Mal begegnete, glaubte ich sie nicht. Aber sie ist wahr: Etwa vor 100 Jahren ist rund um den Bahnhof Schlieren eine aus heutiger Sicht schwarze Epoche zutage getreten. Sie hat mit der Todesstrafe zu tun.

Todesstrafe: Akzeptiert – und umstritten

Sie werden sagen: Todesstrafe? Gibt’s doch gar nicht in unserem Land! In den USA, in China ja und womöglich in einigen fernabgelegenen Ländern mit obskuren Diktaturen – aber doch nicht hier! Früher vielleicht, in dunkler Vorzeit… aber gewiss nicht in unserer heilen Schweiz? Oh doch – und so lange her ist es nicht. Vielleicht erinnern Sie sich an Mani Matters Lied vom «Gouner Bernhard Matter», dem der Scharfrichter «dr oberscht Spitz abhout wie vom weiche Ei der Spitz»? Diesen Bernhard Matter hat es wirklich gegeben, und was Mani Matter besingt, spielte sich 1854 so ab.

Die Todesstrafe in Zivilsachen hat in der Schweiz eine lange, wechselvolle Geschichte. Die Umstände dieser Geschichte bringen einen zum Grübeln. Es ist in der Tat noch nicht so lange her, dass eine Mehrzahl der Bürger (ja, nur der Männer; Frauen waren nicht gefragt) sich positiv zur Todesstrafe stellten.

Die Todesstrafe selbst war lange Zeit unbestritten; erst die Aufklärung (z.B. Cesare Beccaria um 1764) brachte in Europa langsam die Abkehr vom Rachegedanken. Der Weg der Schweiz war ein langer: Jeder Kanton hatte sein eigenes Strafgesetz, und erst die Helvetische Republik regelte 1799 mit dem Peinlichen Helvetischen Gesetzbuch, analog dem Französischen Strafrecht, die Todesstrafe auf nationaler Ebene. Ab 1803 (Mediation Napoleons) war das Strafrecht wieder Kantonssache und damit auch diese schärfste Strafe; 1848 wurde mit der ersten Bundesverfassung immerhin die Todesstrafe wegen politischer Vergehen abgeschafft. Die meisten Kantone behielten sie aber bei für schwere Verbrechen wie Mord, Totschlag, Brandstiftung usw.

Die Schweiz: Ein Armenhaus im Umbruch

Es waren unruhige Zeiten: Kulturkampf, Verfassungskämpfe, Klösteraufhebung, Freischarenzüge, der Sonderbundskrieg. Die Schweiz war ein armes Land, zwischen 1850 und 1855 verliessen 50 000 Schweizer ihre Heimat als Auswanderer nach Übersee. Die Todesstrafe war jetzt umstritten, aber die Volksseele wurde erschüttert von einer Anzahl sehr grausamer Verbrechen. Die liberalen Kantone (u.a. Zürich 1869) schafften sie ab; andere Kantone (vor allem die katholisch-konservativen) vollstreckten im 19. Jahrhundert noch Dutzende von Urteilen.

1874 wurde die Bundesverfassung revidiert. Die Todesstrafe wurde verboten. Aber schon ein paar Jahre später kamen aus vielen Kantonen Massenpetitionen zur ihrer Wiedereinführung. Mit der Revision 1879 (§ 65 der Bundesverfassung) wurde sie wieder kantonal geregelt, nur für politische Vergehen durfte niemand zum Tode verurteilt werden. Die Fronten blieben bestehen.

Der Zwiespalt: Vom Sühnegedanken zur Resozialisierung

Im vorletzten Jahrhundert wurden Hinrichtungen zwecks Abschreckung immer auch als grosses Schauspiel öffentlich inszeniert, vor Tausenden von Zuschauern. Wie wir gesehen haben, dauerte es auch in der Schweiz noch lange, bis eine Mehrheit der Menschen die Sinnlosigkeit dieser Strafe einsah. Der Weg dazu war beschwerlich und im Volk umstritten. Erst am 3.7.1938, mit der Einführung des eidgenössischen Strafgesetzbuches StGB, wurde die Todesstrafe in Zivilsachen verboten, und dies mit relativ knappem Volksmehr, gegen die Mehrheit der Kantone. Weil das Gesetz erst auf den 1.1.1942 in Kraft trat, wurden vorher (bezeichnenderweise in der Innerschweiz, in den Kantonen Zug und Obwalden) noch zwei Todesurteile nach kantonalem Recht vollstreckt, das letzte 1940 in Sarnen.

 

Bis das Prinzip der Resozialisierung gegenüber demjenigen der Rache Fuss fasste, dauerte es also, auch hierzulande. Befürworter und Gegner argumentierten mit Bibelzitaten – oder auch nur mit ökonomischen Überlegungen. Aber schon das Emmenthaler Blatt z.B. hatte 1861 geschrieben: «Ihre Wirkung (die öffentliche Hinrichtung, d. Verf.) auf das Volk besteht darin, dass eine grosse Masse sich aus einem Werktag einen Lumpen- und Hudeltag macht, an welchem mehr Verbrechen und Vergehen geboren als erstickt werden.» Auch die Berner Zeitung schrieb 1861: «Die Todesstrafe ist eine für die Menschheit unerlaubte Strafe, sie ist ein roher, jeder Humanität baren, weder durch die Vorschriften göttlicher Gesetze, noch durch die Nothwendigkeit für die öffentliche Sicherheit bedingter Akt. Es gibt Strafen, die empfindlicher sind als die Todesstrafen und dem Gefallenen unendlich mehr Gelegenheit bieten, sich wahrhaft zu bessern, als das thierische Niedermetzeln. Man wende diese Strafen an und die Verbrechen werden sich eher mindern als mehren.»

Eine Familiensache

Die Öffentlichkeit hatte also ein zwiespältiges Verhältnis zur Strafe und zum Amt des Scharfrichters. Bis Mitte des 18. Jahrhunderts waren Hinrichtungen öffentlich und zogen Tausende von Zuschauern an. Der «Berner Volksfreund» stellte übrigens 1838 verwundert fest, dass das «weibliche Geschlecht die Majorität gebildet hat».

Auch das Amt des Scharfrichters war gesellschaftlich im Zwielicht. Einerseits glaubte man, ihn und die Todesstrafe zur Abschreckung und Sühne zu benötigen – aber gleichzeitig war sein Handwerk unheimlich und anrüchig. Er war geächtet, ein Aussenseiter. Für gewöhnliche Bürger war der Umgang mit ihm «unehrlich». Das führte dazu, dass er und seine Familie gewissermassen einer niedrigen Kaste angehörte. So entstanden gewisse «Dynastien», deren Namen nur hinter vorgehaltener Hand genannt wurden.

Was hat dies alles mit Schlieren zu tun?

Das werden Sie nun fragen. Nun: Eine dieser Dynastien waren die Mengis, seit 1582 in Rheinfelden nachgewiesen. In der Heimatgemeinde wird sie nach wie vor mit einem Porträtgemälde (Mengis sen.) vor dem Rathaussaal geehrt. Dieser Theodor Mengis sen. (1839–1918), waltete seines Amtes von 1879 bis zu seinem Tode in verschiedenen Kantonen, ihm folgte sein Sohn, Theodor Mengis jun. (1881–1958) nach. Allerdings ging den beiden nun gewissermassen die Arbeit aus – die Todesstrafe wurde immer weniger ausgesprochen und noch häufiger ausgesetzt. Im 20. Jahrhundert fanden hierzulande noch sechs (zivile) Hinrichtungen statt. Theodor Mengis jun. ging daher einem friedlichen Gewerbe nach. Er hatte Bierbrauer gelernt und arbeitete seit 1906 als Bahnarbeiter und Weichenwärter in Schlieren. Offenbar wusste niemand von seiner «Nebenbeschäftigung» etwas – oder die es wussten, schwiegen oder sprachen höchstens hinter vorgehaltener Hand. Diesen Posten bei der Eisenbahn versah er über 20 Jahre lang, wie aus dem Steuerregister Schlierens belegt ist. Daneben amtete er als Gehilfe seines Vaters (nämlich 1910 in Luzern (Muff). Er wäre auch Gehilfe gewesen 1910 in Fribourg (Maillard), Schaffhausen (Ramel) und 1916 St. Gallen (Eichmann); diese wurden aber begnadigt. Scharfrichter war er 1915 in Luzern (Wütschert), und 1924 in Altdorf (Bernet).

Um 1928 wurde Mengis von einem Kollegen aus Dietikon verraten, dem er versprochen hatte, ihm assistieren zu dürfen. Die Empörung war gross, die Anfeindungen der Gegner der Todesstrafe massiv. Der Weichenwärterverein und die Platzunion des eidgenössischen Verkehrspersonals in Zürich protestierten. Die Vorgesetzten gaben Mengis keinen Urlaub. Verfemt, musste er 1929 wegziehen, nach Zürich. Dort blieb er bis 1936, war arbeitslos und Gelegenheitsarbeiter, wurde fürsorgerisch unterstützt und zog schliesslich nach Wetzikon. Er starb verarmt und ohne Nachkommen 1958.

Als 1938 in St. Gallen der Mehrfachmörder Paul Irniger zum Tode verurteilt wurde, bewarb sich Mengis wieder um das Amt – fein säuberlich mit Schreibmaschine. Er schrieb: «Ich hoffe, dass ich mich genügend ausgewiesen habe, dass das Scharfrichteramt bei uns Familientradition ist. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie bei Bedarf auf meine Bewerbung zurückkommen wollten. Für tadellose, exakte und rasche Arbeit leiste ich Ihnen jede Garantie.» Irniger wurde jedoch in St. Gallen begnadigt und an Zug ausgeliefert – wo man ihn erneut zum Tode verurteilte und 1939 hinrichtete. Mengis hatte sich wiederum beworben, war aber nicht berücksichtigt worden. Dass das Amt übrigens durchaus «attraktiv» war in jenen Zeiten, zeigt die Tatache, dass sich für die Ausführung dieser zivilen Hinrichtung fast 200 Anwärter gemeldet hatten. Der Psychiater Boris Pritzker befragte um 1939 fast alle dieser Bewerber, die sich nach den Prozessen gegen Irniger für die Ausführung des Todesurteils gemeldet hatten. Allesamt waren sie Männer, oftmals (aber nicht nur) in bescheidenen Verhältnissen, Zukurzgekommene. Männer aus der ganzen Schweiz, mit allen möglichen Berufen vom Metzger bis zum Studenten und Lehrer, Arbeitslose, Alleinstehende, Familienväter mit zahlreichen Kindern. Religiöse Überzeugungstäter, braun angehauchte Zeitgenossen. Sie anerboten sich für 200 bis 1000 Franken; einige auch nur gegen Spesenersatz. Pritzker blickte in soziale Abgründe mit versteckter Grausamkeit und fehlendem Lebensglück. Er war erschüttert.

Theodor Mengis erwies sich im persönlichen Gespräch mit Pritzker als schwach und unscheinbar. Die Familie befand sich seit dem Ende des 19. Jahrhunderts wirtschaftlich und sozial im Abstieg, sein Vater hatte Konkurs gemacht. Er selbst hatte nach problematischer Schulzeit Bierbrauer gelernt, bezeichnete sich als gläubig, betete täglich. Er war vorbestraft, und auch der Alkohol spielte eine Rolle. Er starb schliesslich verarmt und ohne Nachkommen im Jahr 1958.

1992 wurde bei uns die Todesstrafe auch für Kriegszeiten abgeschafft. Die Guillotine ruht im Historischen Museum Luzern. Hoffen wir, dass ihre Geschichte dort endet – und dass die Abschaffung der Todesstrafe nicht nur Tünche über archaische Triebe ist.

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