Freitag, April 26, 2024
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Mit Vorsorgegeldern das Wohneigentum finanzieren

Text und Foto: RE/MAX Dietikon – Wer sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllt, darf zur Finanzierung der Immobilie auch Vorsorgegelder verwenden. Die Spezialisten von REMAX Immobilien Dietikon wissen, was es dabei zu beachten gilt, und beraten Sie gerne.

Der Kauf von Wohneigentum stellt für viele die grösste Investition ihres Lebens dar. Um diese finanziell stemmen zu können, wird in der Regel der Hauptteil des Kaufpreises fremdfinanziert. Das heisst, ein Finanzinstitut gewährt eine Hypothek – verlangt dafür im Gegenzug einen Zins.
In der Schweiz kann nicht die ganze Immobilie durch die Hausbank finanziert werden. Mindestens zwanzig Prozent des Kaufpreises einer selbstbewohnten Immobilie müssen durch Eigenmittel bezahlt werden. Das können etwa Einlagen auf Bankkonten, Erlöse aus dem Verkauf von Wertschriften oder angesparte Vorsorgeguthaben in der zweiten Säule und in der Säule 3a sein. Gerade Vorsorgeguthaben sind für viele Schweizerinnen und Schweizer ein wichtiger Teil ihres Vermögens und dienen als willkommene Finanzierungsquelle.

Vorschriften beachten
Ein Vorbezug von Vorsorgegeldern ist nur zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum möglich. Damit eine Ferien- oder Renditeimmobilie zu finanzieren, ist nicht gestattet. Zudem müssen zehn Prozent des Kaufpreises durch «echte» Eigenmittel, also durch eigene Ersparnisse gedeckt sein – Pensionskassengelder gehören im Gegensatz zu Guthaben der Säule 3a nicht dazu.
Alle fünf Jahre darf ein Vorbezug getätigt werden. Dabei beträgt der Mindestbezugsbetrag aus der Pensionskasse 20’000 Franken, für die Säule 3a besteht kein Mindestbezug. Der bezogene Betrag wird im Jahr der Auszahlung zu einem reduzierten Satz versteuert. Ab Alter 50 gibt es ausserdem Einschränkungen bei der maximalen Bezugshöhe: Nur die bis zu diesem Alter angesparten Gelder oder fünfzig Prozent des angesparten Betrages – je nachdem, welcher der beiden Beträge höher ist –, dürfen vorbezogen werden.

Folge: Rentenkürzungen
Bei einem Vorbezug aus der Pensionskasse muss beachtet werden, dass das angesparte Altersguthaben kleiner wird. Dadurch verringert sich die Rente im Alter, sofern die bezogenen Gelder vor der Pensionierung nicht wieder in die Pensionskasse einbezahlt werden. Auch kann es, je nach Pensionskasse, zu Kürzungen bei den Leistungen infolge von Invalidität oder Tod kommen.

Zweite Säule und Säule 3a
Bei der zweiten Säule handelt es sich um die berufliche Vorsorge, welche für erwerbstätige Personen in der Regel obligatorisch ist. Die Säule 3a stellt eine individuelle und freiwillige Vorsorge dar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbständig Erwerbende dürfen pro Jahr bis zu einem gewissen Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen. Wie bei der zweiten Säule sind auch diese Gelder gebunden und dürfen nur in Ausnahmefällen – wie etwa zur Finanzierung von Wohneigentum – vorbezogen werden. Hierbei fällt der Mindestbezugsbetrag von 20’000 Franken weg, und die bezogenen 3a-Gelder dürfen den «echten» Eigenmitteln angerechnet werden.

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