Samstag, April 27, 2024
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Stockwerkeigentum: die spezielle und beliebte Art zu wohnen

Text und Foto: RE/MAX Dietikon – In der Schweiz liegt das Wohnen im Stockwerkeigentum im Trend: Rund zwölf Prozent aller Wohnungen hierzulande werden im Stockwerkeigentum gehalten. Allein zwischen 2010 und 2020 hat ihre Zahl um über 22 Prozent zugenommen. Das ist nicht erstaunlich, denn diese Wohnform hat einige Vorteile. (Zukünftige) Stockwerkeigentümer sollten aber auch deren speziellen Eigenheiten kennen.

Mehrere Faktoren tragen zur Beliebtheit des Stockwerkeigentums bei. Einerseits die Verfügbarkeit. Insbesondere in urbanen Gegenden findet man noch eher Stockwerkeigentum zum Kauf als ein Einfamilienhaus. Andererseits sind Eigentumswohnungen in der Regel günstiger als Einfamilienhäuser. Zudem ist der Unterhaltsaufwand meist geringer. Man besitzt keinen pflegeintensiven Umschwung und Kosten, etwa für die Erneuerung der Heizung oder eine Fassadenrenovation. Diese werden unter den Miteigentümern geteilt. Es ist aber gerade diese Miteigentümerschaft, die zu Streit führen kann.

Sonderrecht und gemeinschaftlicher Teil
Mit dem Kauf von Stockwerkeigentum wird ein Miteigentum am Gesamtgrundstück sowie am darauf stehenden Gebäude erworben. Hinzu kommt ein sogenanntes Sonderrecht. Dieses besagt, dass die eigene Wohnung sowie weitere Gebäudeteile wie etwa der Keller ausschliesslich genutzt, gestaltet und ausgebaut werden dürfen. Entsprechend muss der Eigentümer in diesen Bereichen auch selbst für die anfallenden Kosten aufkommen.

Die gemeinschaftlichen Teile hingegen – zum Beispiel das Treppenhaus oder der Gemeinschaftsgarten – dürfen von allen Stockwerkeigentümern benutzt und nur mit Zustimmung der Gemeinschaft verändert werden. Zudem müssen sich alle an den Unterhalts- und Nebenkosten beteiligen. Mögliche Spezialregelungen (zum Beispiel ein Hundeverbot) müssen von allen Eigentümern eingehalten werden.

Regelmässige Versammlung der Stockwerkeigentümer
Mindestens einmal pro Jahr finden Stockwerkeigentümer-Versammlungen statt. Dort werden Entscheide gefällt, die alle Bewohner betreffen. Geht es um gemeinsame Investitionen und teure Sanierungen, kann es dabei zu Unstimmigkeiten kommen.

Im Zweifelsfall das Reglement beiziehen
Was dem einzelnen Stockwerkeigentümer gehört und was der Gemeinschaft, ist nicht immer ganz eindeutig. So zählt etwa der Innenbereich des Balkons in der Regel zum Sonderrecht des Stockwerkeigentümers. Balkontüre oder Sonnenstoren sind hingegen von aussen sichtbar und gehören grundsätzlich der Gemeinschaft. Um hier Klarheit zu schaffen, lohnt sich ein Blick ins Reglement zum Stockwerkeigentum, falls vorhanden. Dort sind allfällige Sonderregelungen aufgeführt.

Einzahlung in Erneuerungsfonds
Üblicherweise führen Stockwerkeigentümer einen gemeinsamen Erneuerungsfonds. Aus diesem werden Renovationen finanziert, die den gemeinschaftlichen Teil betreffen. Pro Jahr bezahlt jeder Eigentümer seinen Anteil in den Fonds ein. Dieser Anteil ergibt sich aus der Wertquote seiner Wohnung, wobei diese dem Anteil der Wohneinheit am Gesamtwert der Liegenschaft entspricht. Der Schweizer Stockwerkeigentümerverband (SSTV) empfiehlt die jährliche Einzahlung eines Gesamtbetrags von mindestens 0,3 Prozent des Gebäudeversicherungswerts.

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